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AGB
Allgemeine Reisebedingungen
Bevor Sie Ihre Reise buchen, sollten Sie sich Zeit für diese Reise- und Zahlungsbedingungen nehmen, da zu einem gelungenen Urlaub auch klare rechtliche Regelungen gehören. Folgende Reisebedingungen werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt und damit Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages.
Diese Reisebedingungen ergänzen die §§ 651a-m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die §§ 4-11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
I. Anmeldung und Bestätigung
- Mit der Reiseanmeldung durch den Reiseteilnehmer bietet dieser dem Veranstalter MOTORSPORT TRAVELING (im Folgenden MST genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch MST, jedoch längstens 16 Tage ab Datum der Anmeldung, gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der bestellten Leistungen zu überprüfen).
- Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, benötigen zur Vornahme einer Reiseanmeldung eine Einverständniserklärung ihrer Eltern.
- Der Reisevertrag wird für MST verbindlich, wenn dieser dem Reiseteilnehmer oder dem vom Reiseteilnehmer beauftragten Reisebüro die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
- Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit MST. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes oder der Reisebedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
II. Vermittlung von Eintrittskarten und sonstigen Fremdleistungen
- Zahlung der Tickets: Die Tickets müssen direkt bei Buchung zu 100% bezahlt werden. Die Preise beinhalten Gebühren und Margen zzgl. Versand- und Bearbeitungskosten.
- Rücktritt oder Umbuchung: Die Rücknahme oder der Umtausch bestellter Eintrittskarten ist nicht möglich. Nicht abgenommene bzw. nicht vollständig bezahlte Eintrittstickets bleiben im Besitz von MST zur anderweitigen Verwertung entsprechend Ziffer 3.
- Stornierung: MST behält sich vor, unabhängig von Regressansprüchen wegen Nichterfüllung, Ihre Bestellungen kostenpflichtig zu stornieren, wenn der Gesamtrechnungsbetrag nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Buchungsdatum vollständig bezahlt ist. Nicht bzw. nicht vollständig bezahlte Eintrittstickets bleiben im Besitz von MST. Können solche Eintrittstickets wieder verkauft werden, werden dem Kunden zur Minderung der Stornokosten die tatsächlichen Erlöse abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro angerechnet.
- Vermittelt MST im Übrigen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in fremden Namen lediglich einzelne Reiseleistungen, so etwa Nurflug (Low Cost Carrier, ABC-Flüge zu APEX- oder Holidaytarifen sowie Anschlussflüge etc.), Safaris, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc., so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Vertragspartners (Leistungsträgers) des Reiseteilnehmers. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet MST auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
- Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger im Reiseprospekt beruhen ausschließlich auf deren Angaben MST gegenüber und stellen keine eigene Garantie von MST gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
- Eine Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Bedingungen dieser Leistungsträger, worauf der Reiseteilnehmer ausdrücklich hingewiesen wird und die dem Reiseteilnehmer auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Im Übrigen gilt Ziffer X. 4.
- MST ist gemäß der EU-Verordnung 2111/2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Steht eine ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität der wahrscheinlich ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels der ausführenden Fluggesellschaft nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Fluggesellschaften, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (Black List), finden Sie unter: www.ec.europa.eu/transport/air_portal/safety/doc/flywell/2006_06_20_flywell_list_en.pdf.
III. Bezahlung, Reiseunterlagen
- Der Reiseanmelder sowie der Reiseteilnehmer hat gegen Aushändigung der Bestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zu leisten.
- Zur Absicherung der Kundengelder hat MST eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Ein entsprechender Sicherungsschein wird dem Reiseanmelder bereits mit der Reisebestätigung ausgehändigt.
- Der restliche Reisepreis wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Nach vollständigem Zahlungsausgleich erfolgt der Versand der Reiseunterlagen. Liegen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 21 Tage, so wird der restliche Reisepreis sofort fällig. MST behält sich vor, Reiseunterlagen von fremden Leistungsträgern (z.B. Eintrittstickets, Hotelgutscheine etc.) am Reise- bzw. Veranstaltungsort auszuhändigen. Für den Fall, dass Eintrittstickets seitens der Veranstalter oder Ticket-Agenturen nicht ausgeliefert werden, ist MST befugt, entsprechend gleichwertige Tickets an den Reiseteilnehmer auszuhändigen.
- Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Vertrag aufgelöst. MST kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend V. Ziffer 2. der AGB verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
- Bitte benachrichtigen Sie uns umgehend, wenn Sie als Reiseanmelder Ihre Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt von uns erhalten haben. In diesem Falle werden wir, Ihre Zahlung vorausgesetzt, die Reisedokumente sofort zusenden oder bei Flugreisen am Abflughafen gegen Zahlungsnachweis frühestens einen Tag vor dem Flugtag aushändigen. Wenn Sie uns nicht benachrichtigen und die Reise aufgrund fehlender Reisedokumente nicht antreten, müssen wir das als kostenpflichtigen Rücktritt entsprechend V. der AGB behandeln.
- Reiseunterlagen müssen vom Reiseteilnehmer vor der gebuchten Reise auf alle nötigen Papiere, Dokumente und Unterlagen sorgfältig geprüft werden. Bei Fehlen von Bestandteilen muss MST unverzüglich benachrichtigt werden.
IV. Leistungs- und Preisänderungen
- Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Abschluss des Vertrages notwendig werden und die von MST nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. Die Gestaltung des Flugplanes und dessen Einhaltung liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes können in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Reiseteilnehmer, die im Zielgebiet die Reiseleistung oder die über MST gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, sind daher verpflichtet, sich vor dem Rückflug bei der örtlichen Reiseleitung von MST bzw. der Fluggesellschaft über den genauen Zeitpunkt des Rückfluges zu informieren und sich den Rückflug bestätigen zu lassen. Im Übrigen wird auf die ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen verwiesen.
- MST behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Eintrittstickets für Sportveranstaltungen (Formel 1, Motorrad Grand Prix, DTM etc.) entsprechend wie folgt zu ändern.
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann MST den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann MST den Erhöhungsbetrag von Ihnen verlangen.
ab) in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann MST von Ihnen verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Preise für Eintrittstickets für Sportveranstaltungen MST gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung gemäß IV. Ziffer 3. a) und b) ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für MST nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich informieren. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn MST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
- Eine Änderung des Reisepreises, eine zulässige Änderung von wesentlichen Reiseleistungen oder eine zulässige Absage der Reise hat MST dem Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären.
- Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf von Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer, ohne zur Zahlung von Rücktrittsgebühren verpflichtet zu sein, vom Vertrag zurücktreten. Stattdessen kann der Reiseteilnehmer auch die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn MST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
- Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch MST diesem gegenüber geltend zu machen.
V. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer
- Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei MST. Die Rücktrittserklärung sollte bei MST aus Eigeninteresse des Reiseteilnehmers und aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen.
- Bei Rücktritt durch den Reiseteilnehmer kann MST angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht von MST zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann MST unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren je angemeldeten Reiseteilnehmer geltend machen:
Bis zum 51. Tag vor Reiseantritt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 %
Ab 50. bis 31. Tag vor Reisebeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 %
Ab 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 %
Ab 20. Tag bis zwei Tage vor Reisebeginn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 %
Ab einen Tag vor der Reise und bei Nichtantritt der Reise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 %
des Reisepreises.
Im Falle einer Bus- und/oder Bahnreise beträgt der pauschalisierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
- Dem Reiseteilnehmer bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von MST in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
- Sollen auf Wunsch des Reiseteilnehmers nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entstehen der MST in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt durch den Reiseteilnehmer, so dass die Vorschriften der Ziffer V. Absatz 2. zur Anwendung kommen. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet MST lediglich eine Bearbeitungsgebühr. Diese beträgt im Falle einer Namensänderung bei Bus- und Pkw-Reisen bis 30 Tage vor Reiseantritt 20,00 EUR pro Änderung. Bei Flugreisen je nach Airline 60,00 EUR bis 90,00 EUR pro Person oder mindestens die tatsächlich anfallenden Kosten. Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn kommen die Regelungen der Ziffer V. Absatz 2 zur Anwendung.
VI. Reise-Versicherung
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Reise-Kranken-Versicherung bzw. eines Reiseversicherungs-Komplettpaketes. Bei der Vermittlung sind wir Ihnen gerne behilflich. Es gelten die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens. MST ist lediglich Vermittler dieser Leistungen. Der Reiseteilnehmer ist gegen Unfall durch die einzelnen Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils gültigen Bestimmungen versichert.
VII. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
- MST kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch MST vom Reiseteilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand in starkem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. MST behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuell entstehende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. MST hat sich den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen zu lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Die Kündigung des Reisevertrages kann auch im Namen der MST durch den Reiseleiter oder örtlichen Vertreter von MST ausgesprochen werden.
- Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung oder anderen Reiseunterlagen angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann MST bis 14 Tage vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Eine Information an die Reiseteilnehmer erfolgt durch MST unverzüglich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Eine Rückerstattung des Reisepreises erfolgt umgehend. Ein Rücktrittsrecht von MST besteht jedoch nicht, wenn MST die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) oder wenn MST diese Umstände nicht nachweisen kann. Die Rücktritterklärung wird dem Reiseteilnehmer unverzüglich zugeleitet.
- Im Fall des Rücktritts von MST nach VII. Ziffer 2. ist der Reiseteilnehmer berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn MST in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung von MST diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reiseteilnehmer von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
VIII. Außergewöhnliche Umstände – Höhere Gewalt
- Wird die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, Terrorismus, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reiseteilnehmer als auch MST den Reisevertrag kündigen. MST zahlt den vom Reiseteilnehmer gezahlten Reisepreis unter Abzug einer für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen angemessenen Entschädigung, unverzüglich zurück. Im Falle einer Kündigung stehen dem Reiseteilnehmer außerdem die Rechte aus IV. Ziffer 5 zu.
- Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist MST verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reiseteilnehmer, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reiseteilnehmer zu tragen.
- Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-0 und außerhalb der Dienstzeiten (Notruf) (030) 5000-2000.
IX. Rechte bei Mängeln
Dem Reiseteilnehmer stehen u.a. folgende Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu:
- Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reiseteilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. MST kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. MST kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
- Der Reiseteilnehmer kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet MST innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigem, für MST erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Im Eigeninteresse der Reiseteilnehmer und aus Beweissicherungsgründen sollte dies schriftlich erfolgen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reiseteilnehmer den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet MST den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- MST garantiert nur die Teilnahme am jeweiligen Qualifying und Rennen (wie gebucht). Die Teilnahme am Rahmenprogramm (z.B. Freies Training, Training GP2, Porsche Supercup etc.) ist abhängig von der Ankunftszeit an der Rennstrecke und der damit verbundenen Umstände (z.B. Stau, höhere Gewalt etc.). Die Nichtteilnahme (auch teilweise) am Rahmenprogramm stellt keinen Reisemangel dar.
X. Haftung
- Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reiseteilnehmer unbeschadet der Herabsetzung desReisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den MST nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
- Die vertragliche Haftung von MST auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch fahrlässig durch MST herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit MST für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich MST hierauf ebenfalls berufen.
- Für alle gegen MST gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet MST bei Sachschäden bis 4.100,00 EUR. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Abschluss eines Reiseversicherungs-Komplettpaketes. Siehe auch VI.
- MST haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als solche gekennzeichnet werden, so dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von MST sind. Leistungen fremder Leistungsträger sind u.a. Sportveranstaltungen (z.B. Formel 1 Grand Prix, Motorrad Grand Prix), Ausflüge, Safaris, Führungen, Sonderveranstaltungen, Flug- oder Busreisen, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Linienbeförderung, Mietwagen. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vor Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang empfiehlt MST den Abschluss einer Reiseunfall-Versicherung.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann MST gegenüber dem Reiseteilnehmer sich hierauf berufen.
- MST haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Reiseteilnehmern vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von MST ursächlich geworden ist.
- Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte und Pflichten von MST und des Reiseteilnehmers nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
XI. Mitwirkungspflichten, Beanstandungen
- Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
- Beanstandungen sind an Ort und Stelle unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Bei Nichterreichen der Reiseleitung ist dem Leistungsträger oder MST eine Schadensanzeige zu erstatten. Die Reiseleitung ist nicht befugt, etwaige Minderungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche mit Wirkung für und gegen MST anzuerkennen.
- Unterlässt der Reiseteilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
- Der Verlust und die Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen bittet MST unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens, mittels Schadensanzeige (P.I.R.= Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Das Beförderungsunternehmen hat die Beanstandungen schriftlich zu bestätigen. Im Übrigen gelten für Fluggepäck die Bestimmungen des Montrealer Abkommens.
- Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Bitte beachten Sie daher unbedingt evtl. Benutzungshinweise.
XII. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretung
- Der Reiseteilnehmer hat sämtliche Ansprüche bei Mängeln nach §§ 651 c-f BGB einschließlich des Rückzahlungsanspruches bei Kündigung nach § 651 e BGB innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisetermin bei Motorsport Traveling, Eine Marke der ISPROM AG, Zweigniederlassung Köln, Parkstraße 63, 50968 Köln, Telefon-Nr.: +49(0)1805/559494 ; E-Mail: info@ms-traveling.de geltend zu machen. Im Eigeninteresse des Reiseteilnehmers sollte die Geltendmachung schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
- Die in XII. Ziffer 1. genannten Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Hat der Reiseteilnehmer solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem MST die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
- Die Abtretung von Ansprüchen gegen MST ist ausgeschlossen.
XIII. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- MST steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. In der Person des Reiseteilnehmers begründete besondere Umstände können dabei nicht berücksichtigt werden. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Durch die Ausschreibung im Katalog und mit den Reiseunterlagen erhalten Sie wesentliche Informationen über die für Ihre Reise notwendigen Formalitäten. Bitte beachten Sie diese Informationen und lassen Sie sich von MST weitergehend unterrichten. Da die zuständigen staatlichen Behörden in den Ländern des Reiseziels die Bestimmungen jederzeit auch kurzfristig ändern können, wird dem Reiseteilnehmer darüber hinaus empfohlen, sich nach erfolgter Buchung in den Nachrichtenmedien oder im Internet selbstständig über den aktuellen Stand zu informieren.
- MST haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von MST zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen rechnen.
- Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der der Pass, Visa und Devisen, Zoll und Gesundheitsbestimmungen, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben. Ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von MST bedingt sind. Ergeben sich für den Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise oder Inanspruchnahme der Reiseleistung verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass MST zur Leistungserbringung in der Lage und bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von MST nicht zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzungen in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen nicht eingreifen.
- Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass.
- Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte dem Katalog und wenden Sie sich an Ihr Reisebüro.
- Zoll- und Devisenbestimmungen werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.
XIV. Datenschutz
- Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenbestimmungen. Es werden nur solche personenbezogenen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von MST zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
- Wir möchten Sie darüber hinaus zukünftig schriftlich über aktuelle Angebote informieren, soweit nicht für uns erkennbar ist, dass Sie dies nicht wünschen. Wenn Sie die Zusendung von Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte unter Angabe des Stichwortes „Datenschutz“ an die unten genannte Anschrift von MST.
- Zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung sowie für Marketingzweckepflegen wir einen Datenaustausch mit anderen Konzerndienstleistungsunternehmen und ggf. mit der Schufa. Ihre schutzwürdigen Belange werden dabei von uns berücksichtigt.
- Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften. Die Zollbehörden der USA haben alle Fluggesellschaften gesetzlich verpflichtet, die Flug- und Reservierungsdaten jedes Passagiers zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden von den USA-Zollbehörden ausschließlich zu Sicherheitszwecken verwendet.
XV. Schlussbestimmungen
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
- Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht Köln bzw. Landgericht Köln, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
Stand November 2008
VERANSTALTER:
Motorsport Traveling
Eine Marke der ISPROM AG
Tel: 01805 / 55 94 94
E-Mail: info@ms-traveling.de
www.ms-traveling.de
Sitz der Gesellschaft:
ISPROM AG
Churerstraße 80
8808 Pfäffikon
Schweiz
HRA: CH-350.3.002.397 - 1
Zweigniederlassung:
ISPROM AG
Zweigniederlassung Köln
Parkstraße 63
50968 Köln
HRB: 63870
Steuernr. : 219/5820/2061
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HOTLINE: 01805 - 55 94 94
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